Über Dorfgemeinschaft Bommelsen-Kroge u.U. e.V.

Satzung

Sie interessieren sich für unsere Vereinssatzung? In Kürze können Sie sich an dieser Stelle das Dokument herunterladen. 

Satzung des Vereins

Dorfgemeinschaft Bommelsen / Kroge und Umgebung

 

§1 Sitz und Name

Der Verein trägt den Namen “ Dorfgemeinschaft Bommelsen / Kroge und Umgebung e.V.“ im folgenden “Verein“ genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in den Ortsteilen Bommelsen / Kroge der Gemeinde Bomlitz. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen werden.

 

§2 Zweck

1. Zweck des Vereines ist es, das Schulhaus des Schulzweckverbandes Bommelsen/Kroge als Dorfgemeinschaftshaus zu erhalten und als Mittelpunkt für kulturelle Veranstaltungen für die Ortsteile Bommelsen und Kroge unter Wahrung des traditionell/ländlichen Selbstverständnisses zu gestalten.

2. das heimische Kulturgut und dörfliche Brauchtum zu fördern sowie das Gemeinwesen in den Orten zu unterstützen.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

a) die Erhaltung der im Wesentlichen durch Hand- und Spanndienste geschaffenen Schule als Kulminationspunkt dörflicher Kultur,

b) die Unterhaltung der vorhandenen Bolzwiese für die Kinder und Jugendlichen der Ortschaften Bommelsen und Kroge in Anbindung an das Dorfgemeinschaftshaus,

c) Unterstützung und Umsetzung von Anregungen und Ideen zur Einbindung der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger und der Jugendlichen der Orte,

d) Aufgreifung und Behandlung von kommunalen Themen mit örtlichem Bezug,

e) Pflege der Mundart und die Wiederaufnahme und Fortführung der dörflichen Geschichtsschreibung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu verfolgen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind anteilig mit dem Eintritt fällig.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenverwalter/in.

Der Vorstand bestellt Beisitzer für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.

Der Ortsvorsteher ist Beisitzer. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

 

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes wirksam vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt. Bei der Zusammensetzung von Vorstand und Beisitzer sind die Ortsteile Bommelsen und Kroge zu berücksichtigen.

 

§8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins sowie die

Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er sorgt für

eine ordnungsgemäße Geschäftsführung einschließlich der Führung eines

Mitgliederverzeichnisses.

Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und die

Mittel des Vereins.

Innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluß der

Mitgliederversammlung vorzulegen.

Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die Sitzungen des Vorstandes müssen nicht öffentlich sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr jeweils im ersten Quartal statt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Mitgliederversammlungen sind mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

§10Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Namensgebung des Vereins
  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung von Niederschriften der Mitgliederversammlungen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Genehmigung von Verträgen mit der Gemeinde Bomlitz
  • Satzungsänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Beitragsordnung

 

Vom Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

 

§11 Wahlen + Abstimmungen

Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Gewählt wird in offener Abstimmung, auf Verlangen kann schriftlich abgestimmt werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder.

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich.

 

§12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

 

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bomlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Ortsteile Bommelsen und Kroge zu verwenden hat.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 25. August 2008  beschlossen.

Sie tritt ab diesem Tage in Kraft.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

 

75 Gründungsmitglieder: siehe Liste

 

Die Satzung wurde am 12. November 2008 geändert. Siehe Protokoll der Mitgliederversammlung vom 12. November 2008.

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